Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Untätigkeitsklage. Verfahrensgebühr. Anwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr 3103 RVG-VV bei vorangegangener Tätigkeit im Vorverfahren. Bedeutung der Angelegenheit bei unterlassener Rundung sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Untätigkeitsklage fällt eine Verfahrensgebühr nach Nr 3103 RVG-VV an, wenn der Rechtsanwalt bereits im Widerspruchsverfahren tätig ist (ebenso LSG Darmstadt vom 12.5.2010 - L 2 SF 342/09 E = AGS 2010, 604; aA: LSG Essen vom 5.5.2008 - L 19 B 24/08 AS = AGS 2008, 550).
2. Zur Bedeutung einer Untätigkeitsklage gegen eine unterlassene Rundung und einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
3. Die begehrte Bescheiderteilung im Verlauf einer Untätigkeitsklage ist kein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs 2 SGG und löst keine fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV aus.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg streitig (Az.: S 36 AS 3995/08).
Die von dem Beschwerdeführer vertretenen Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft von drei Personen, bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 setzte die beklagte Stadtverwaltung J. die Leistungen für Oktober 2007 auf 826,74 Euro und ab November 2007 auf 854,84 Euro fest. Der Beschwerdeführer legte am 14. Januar 2008 für die Kläger Widerspruch ein und trug mit Schriftsatz vom 28. März 2008 vor...