rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensgebühr. Terminsgebühr. Unbilligkeit. Verhandlungsdauer
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Höhe der Verfahrens- und der Terminsgebühr sind die Kriterien des § 14 RVG jeweils gesondert zu prüfen.
2. Die Terminsgebühr vor den Sozialgerichten ist in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen, wenn die Verhandlung – mit oder ohne Beweisaufnahme – 50 Minuten gedauert hat und Besonderheiten des Einzelfalles nicht hervorgetreten sind.
Normenkette
RVG §§ 3, 14, 45; VVRVG Nrn. 3102, 3106
Verfahrensgang
SG Schleswig (Beschluss vom 04.10.2005; Aktenzeichen S 2 SF 12/05 SK) |
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Oktober 2005 wird aufgehoben.
Der Antragsteller ist mit 336,98 EUR zu vergüten.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung.
Der Antragsteller war dem Kläger des Verfahrens S 3 AL 107/04 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet (Beschluss vom 18. Oktober 2004). Zuvor war in diesem Verfahren in der Zeit vom 12. Mai bis 4. Oktober 2004 ein anderer Rechtsanwalt bevollmächtigt. In der Sache ging es dem Kläger um Fahrkosten zur Berufsschule in Höhe von 173,00 EUR monatlich. Diese Leistung hatte die Beklagte im Rahmen der Berufausbildungsbeihilfe gewährt, dann aber mit Wirkung vom 1. Februar 2004 eingestellt. Der Kläger begehrte ihre Weiterzahlung bis zum Ausbildungsende am 31. Januar 2006.
Nach Akteneinsicht nahm der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2005 teil. Diese dauerte eine halbe Stunde. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt. Das Verfahren endete mit dem zusprechenden Urteil vom 17. Februar 2005.
In seiner Kostenrechnung vom 25. Februar 2005 machte der Antragsteller eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VVRVG in Höhe von 250,00 EUR (Mittelgebüh...