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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage. Entstehen der fiktiven Terminsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Untätigkeitsklage iS von § 88 SGG ist in der Regel nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 80 Euro - Ansatz der doppelten Mindestgebühr nach Nr 3102 (nicht Nr 3103) VV RVG - gerechtfertigt.

2. Eine sog fiktive Termingebühr nach Nr 3106 Ziff 3 VV RVG entsteht nicht, wenn das Verfahren durch (einseitige) Erledigungserklärung nach Erlass des begehrten Verwaltungsaktes beendet wird.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übergegangenen Anspruchs auf Kostenerstattung.

Seit dem 01.01.2005 bezieht die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 29.08.2006 bewilligte die Stadt N der Klägerin Leistungen in Höhe von 183,67 EUR monatlich für den Zeitraum von September 2006 bis März 2007. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit Schreiben vom 07.09.2006 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ein zu hohes Einkommen ihres Lebenspartners berücksichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 05.10.2006 teilte die Stadt N die Nichtabhilfe und Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsstelle der Beklagten mit. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 18.10.2006 den Eingang des Widerspruchs.

Am 26.01.2007 erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihren Widerspruch vom 07.09.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Durch den Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie der Kl...

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