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OLG Dresden Beschluss vom 10.09.2001 - 11 W 1377/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenverteilung bei materiell-rechtlichem Vergleich vor Gericht

 

Normenkette

ZPO § 98 Abs. 1, § 269 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 9 O 2291/01)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 20.8.2001 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Leipzig vom 1.8.2001 geändert:

Die von der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.434,92 DM und 4 % Jahreszinsen vom 25.4.2001 an.

2. Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert ist 694,26 DM.

 

Gründe

Die Verfügungsklägerin wollte mit einstweiliger Verfügung den Zutritt zu einem eigenen Grundstück erzwingen über ein Grundstück des Verfügungsbeklagten.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien zu Protokoll erklärt, wie während der Baumaßnahme der Verfügungsklägerin der Zutritt geregelt werden kann, und sie haben sich verständigt, das Wegerecht im Hauptsacheverfahren auszuprozessieren.

Einen Vergleich haben sie ausdrücklich nicht geschlossen. Nachdem beide Parteien ihre Verhaltensankündigungen zu Protokoll gegeben haben, nahm die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf einstweilige Verfügung zurück, der Verfügungsbeklagte stellte Kostenantrag, das LG sprach aus, dass gem. § 269 Abs. 3 ZPO die Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Der Beklagtenvertreter beantragte, die Kosten so festzusetzen, dass ihm neben der Prozess- und der Erörterungsgebühr auch eine Vergleichsgebühr aus dem Streitwert i.H.v. 598,50 DM zzgl. 16 % Umsatzsteuer erstattet werde.

Dagegen hat sich die Verfügungsklägerin gewehrt: Beide Parteien hätten einen Vergleich deswegen nicht protokollieren lassen, um die Vergleichsgebühr nicht anfallen zu lassen. Der Beklagtenvertreter hat dazu erklär...

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