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Thüringer LAG Urteil vom 11.07.2001 - 6/9 Sa 36/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst bei fehlendem Rechtsschutzinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

Eine der im öffentlichen Dienst ansonsten üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen ist unzulässig, wenn sie dem Kläger weder jetzt noch in absehbarer Zukunft greifbare Vorteile bringt und das erstrebte Urteil keinerlei Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht hätte. Das ist der Fall, wenn der Beklagte den Kläger bereits in jeder Hinsicht so behandelt, als sei er in die angestrebte Vergütungsgruppe eingruppiert und keine Anhaltspunkte für eine Änderung dieses Verhaltens bestehen. Unbeachtlich ist, daß die Höhe der Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe durch Zulagen erreicht wird (Anschluß an LAG Rheinland-Pfalz vom 27.06.1986 – 6 Sa 398/86 –).

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nordhausen (Urteil vom 14.10.1998; Aktenzeichen 2 Ca 411/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen 8 AZR 426/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 14.10.1998 – 2 Ca 411/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sich die dem Kläger unstreitig zu zahlende und gezahlte Vergütung originär aus der Vergütungsgruppe I a BAT-O ergibt oder sich zusammensetzt aus der Bezahlung nach BAT-O Vergütungsgruppe III nebst einer die Differenz zur nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O abdeckenden Zulage.

Der Kläger studierte an der Universität J. und schloss dieses Studium am 22.10.1976 mit Akademischen Grad „Diplomlehrer” mit der Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR ab. Seitdem war er zunächst als Diplomlehrer für Physik und Mathemat...

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