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SG Münster Urteil vom 25.09.2013 - S 13 U 258/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 11 Buchst a SGB 7. Heranziehung zur Unterstützung einer Diensthandlung. Eilbedürftigkeit. anderer erheblicher Grund. Fahrradcodierung. ehrenamtlicher Helfer. Kontaktbörse für Ehrenamtliche. frühere Aufgabe der Kreispolizeibehörde. Anwesenheit eines Vertreters der Kreispolizei

 

Orientierungssatz

Zu den Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes gem § 2 Abs 1 Nr 11 Buchst a SGB 7 bei ehrenamtlicher Hilfeleistung (hier: Mithilfe bei der Fahrradcodierung, die ehemals vom Kommissariat "Vorbeugung der zentralen Kriminalitätsbekämpfung" der Kreispolizeibehörde initiiert, dann jedoch im Rahmen der Aufgabenkritik später eigenverantwortlich an ehrenamtliche Helfer - der Kontaktbörse für Ehrenamtliche beim Kreis - übergeben worden ist.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von PKW-Reparaturkosten.

Der Kläger verschuldete am 12.12.2008 einen Verkehrsunfall. Dabei entstand an dem PKW, den er sich zuvor von seinem Sohn ausgeliehen hatte, einen Sachschaden in Höhe von 7.145,51 EURO. Diese Kosten begehrt der Kläger von der Beklagten erstattet mit - lt. Unfallanzeige vom 06.08.2010 - folgender Begründung: “Der Unfall ereignete sich im Rahmen der Tätigkeit für Fahrradcodierung. Bei der Fahrradcodierung werden codierte Daten in den Fahrradrahmen gefräst, durch die die Eigentümer zurückermittelt werden können. Die Fahrradcodierung wurde vor Jahren im Rahmen der Kriminalprävention vom Kommissariat Vorbeugung der zentralen Kriminalbekämpfung der Kreispolizeibehörde B. initiiert. Die Fahrradcodierung wurde im Rahmen der Aufgabenkritik später an ehrenamtliche Helfer übergeben. Herr ... ist als Leiter der Kon...

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