Nachgehend
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2019 wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 55.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der beklagte Sozialhilfeträger die Ansprüche seine Eltern gegen den Kläger auf Herausgabe der Schenkung eines Wohnrechts nach § 528 BGB auf sich überleitet.
Der 1964 geborene Kläger ist der Sohn der Beigeladenen (geboren 1938) und des am 12.02.2019 verstorbenen E1. (geboren 1935, verheiratet mit der Beigeladenen). Seine Alleinerbin ist laut gemeinschaftlichem Testament vom 19.03.1999 (Seite X. seiner Verwaltungsakte, künftig VM) und der Testamentseröffnung am Amtsgericht am 29.03.2019 (Seite X. VM) die Beigeladene.
Das Ehepaar war Eigentümer und Bewohner eines Einfamilienhauses mit Grundstück von 787 qm Fläche in der R1.Straße in B. in der Nähe von A. Das Ehepaar übergab das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 19.03.1999 an den Kläger. In dem Vertrag behielten sich die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht im Erdgeschoss des Hauses plus Kellerraum und Garage vor, das Dritten entgeltlich überlassen werden konnte (Seiten Y. der Verwaltungsakte der Beigeladenen, künftig VB). Das Wohnrecht wurde als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Am 22.08.2014 veranlassen die Eltern die Löschung dieses Wohnrechts ohne vertragliche Gegenleistung (Seite Y. VB).
Bereits am 04.09.2014 stellten die Eltern einen Antrag auf Sozialhilfe beim Beklagten für die Zeit ab 01.12.2014. Die Eltern seien seit Januar 2012 im Alten- und Pflegeheim B1. in S2. wohnhaft. Im Februar bzw. Mai 2015 erfolgte ein Wechsel der Eltern in die Einrichtung N. in M3.-St...