Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Anspruchsübergang. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Anhörung. Nichtanhörung des Leistungsberechtigten. Klage des Schuldners. Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers. Verzicht auf Erbteil zugunsten der Geschwister. Ermessensausübung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 93 Abs 1 SGB XII ist eine Ermessensausübung nicht im Sinne eines intendierten Ermessens eingeschränkt. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe ist als gewichtiges Kriterium bei der Ermessensausübung zu beachten.
2. Eine versäumte Anhörung des Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs nach § 24 SGB X führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige in Bezug auf den Schuldner des übergeleiteten Anspruchs.
Orientierungssatz
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Leistungsberechtigter für die Zeit, für die Leistungen erbracht wurden, einen Anspruch gegen seine Geschwister auf Schenkungsrückforderung gemäß § 528 BGB hat, wenn er durch den Verzicht auf seinen Anteil am Erbe des Vaters eine unentgeltliche Zuwendung seines Erbteils an seine Geschwister bewirkt hat.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.09.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruches.
Die Kläger sind Geschwister und haben eine weitere Schwester, Frau I. A. (im Folgenden Leistungsberechtigte). Diese erhielt zunächst Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt E-Stadt, ab dem 01.03.2009 erhielt sie Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens sowie ab dem 01.04.2009 Hilfe zum Lebensunte...