Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Leitsatz (amtlich)
Es ist zweifelhaft, ob ein europarechtlicher Gleichbehandlungsanspruch von arbeitsuchenden oder ihr Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV als Unionsbürger wahrnehmenden EU Ausländern der Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII entgegensteht.
Tenor
Gemäß Art. 267 AEUV werden dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung folgende Fragen zur Auslegung der Verträge und der Gültigkeit und Auslegung von Sekundärrecht vorgelegt:
1. Ist der persönliche Anwendungsbereich von Art. 4 der VO 883/2004 für Personen eröffnet, die keine Leistung sozialversicherungsrechtlicher oder familienfördernder Art im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, sondern eine besondere beitragsunabhängige Leistung im Sinne der Art. 3 Abs. 3, 70 der Verordnung in Anspruch nehmen wollen?
2. Falls die Frage zu 1) bejaht wird: Ist es den Mitgliedstaaten durch Art. 4 der VO 883/2004 verwehrt, zur Vermeidung einer unangemessenen Inanspruchnahme von existenzsichernden beitragsunabhängigen Sozialleistungen i. S. des Art. 70 der Verordnung bedürftige Unionsbürger vom Bezug derartiger Leistungen, die eigenen Staatsbürgern in gleicher Lage gewährt werden, ganz oder teilweise auszuschließen?
3. Falls die Fragen zu 1) oder 2) verneint werden: Ist es den Mitgliedstaaten nach a) Art. 18 AEUV und/oder b) Art. 20 Abs. 2 Satz 2 lit. a) AEUV i. V. mit Art. 20 Abs. 2 S. 3 AEUV und Art. 24 Abs. 2 der RiLi 2004/38 verwehrt, zur Vermeidung einer unangemessenen Inanspruchnahme von existenzsichernden beitragsunabhängigen Sozialleistungen im Sinne von Art. 70 der VO 883/2004 bedürftige Unionsbürger vom Bezug derartiger Leistungen, die eigenen Staatsbürgern in gleicher Lage gewährt werden, ganz oder teilweise auszuschließen?
4. Falls...