Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthaltsrecht der Studenten. Nationale Gesetzgebung, die nur Inländern, den nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Berechtigten, Staatenlosen und Flüchtlingen die Gewährung des Existenzminimums (‚Minimex’) garantiert. Ausländischer Student, der während der ersten Studienjahre für seinen Unterhalt selbst aufgekommen ist
Normenkette
EG Art. 12, 17-18; Richtlinie 93/96/EWG
Beteiligte
Centre public d'aide sociale d'Ottignies-Louvain-la-Neuve |
Tenor
Mit den Artikeln 6 und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 17 EG) ist es nicht vereinbar, dass die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung wie des Existenzminimums nach Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 7. August 1974 bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, von der Voraussetzung abhängt, dass sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft fallen, während für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats eine derartige Voraussetzung nicht gilt.
Tatbestand
In der Rechtssache C-184/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal du travail Nivelles (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Rudy Grzelczyk
gegen
Centre public d'aide sociale d'Ottignies-Louvain-la-Neuve
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6, 8 und 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG) sowie der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 317, S. 59)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, M....