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SG Aachen Beschluss vom 21.10.2022 - S 10 SF 81/22 AB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer rechtswirksamen Ablehnung des Richters wegen Befangenheit

Orientierungssatz

1. Nach §§ 60 Abs. 1 SGG, 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

2. Entscheidend ist dabei ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

3. Weist der abgelehnte Richter frühzeitig auf eventuell entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hin, so kommt er seinen ihm nach § 106 SGG obliegenden Pflichten nach. Eine Befangenheit begründet dies nicht.

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 05.12.2023; Aktenzeichen 1 BvR 2221/22)

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, den Präsidenten am Sozialgericht Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob der Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgung nach § 60 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz abgelehnt hat. Der Beklagte ist im Rahmen der rechtlichen Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass der zur Anerkennung zwingend erforderliche medizinische ursächliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Psoriasiserkrankung und der Pockenschutzerstimpfung vom 28.01.1959 nicht wahrscheinlich sei.

Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wurde am 10.06.2022 erhoben. Mit der Klageeingangsverfügung vom 14.06.2022 forderte der Kammervorsitzende, Dr. S. vom dem Antragsteller eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie den Fragebogen zur Person an. Mit dem am 15.07.2022 bei Gericht einge...

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