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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 11.02.2005 - 1 U 113/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachschusspflicht des Mitglieds einer Genossenschaft im Insolvenzfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an eine hinreichende Erwähnung der Nachschusspflicht in der Beitrittserklärung eines Genossen.

2. Zur Möglichkeit einer stillschweigenden Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft.

3. Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Festsetzung eines Vorschusses auf die Nachschusspflicht im Insolvenzfall.

 

Normenkette

GenG § § 15, §§ 15a, § 105 ff., § 111

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen 11 O 39/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.7.2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des LG Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Im ersten Rechtszug haben sich die Berufungsklägerin (dort Klägerin zu 7) neben weiteren dreizehn Klägern bzw. Klägerinnen gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts Eutin gewandt, durch den der Vorschuss auf die genossenschaftliche Nachschusspflicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. eG (im Folgenden Schuldnerin). Die Klägerin ist als Genossin in der Mitgliedsliste der Schuldnerin verzeichnet. Die Gründung der Schuldnerin geschah am 19.4.2002. Die Eintragung der Schuldnerin in das Genossenschaftsregister ... erfolgte am 7.11.2002. Im August/September 2003 wurde die Schuldnerin zahlungsunfähig. Über das Vermögen der Genossens...

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