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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 01.12.2015 - 3 Wx 42/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entlassung des Testamentsvollstreckers im Einzelfall trotz zunächst pflichtwidrig verweigertem Nachlassverzeichnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch die zunächst pflichtwidrig verweigerte und erst verspätet auf gerichtlichen Hinweis erfolgte Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses kann sich nach den Umständen des Einzelfalls noch nicht als grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers i.S.v. § 2227 BGB darstellen.

2. Im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nach § 2227 BGB kann auch bei grober Pflichtverletzung von der beantragten Entlassung des Testamentsvollstreckers abgesehen werden, wenn dem Erblasser die Testamentsvollstreckung gerade durch die fragliche Person besonders wichtig war, persönliche Auseinandersetzungen zwischen ihr und den (übrigen) Erben für den Erblasser voraussehbar waren und prognostisch eine besondere Gefährdung der Erben durch die weitere Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht zu erwarten ist.

 

Normenkette

BGB §§ 2216-2219, 2215, 2227

 

Verfahrensgang

AG Ratzeburg (Aktenzeichen 7 VI 435/14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten nach einem Geschäftswert von 7.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin. Der Vater der Beteiligten, ihr Ehemann, ist am 13.5.2010 vorverstorben.

Die Ehegatten hatten am 22.2.2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu 27/28 als Erben einsetzten und für den restlichen 1/28 Erbteil ihre Tochter X, die Beteiligte zu 7., zur Vorerbin bestimmten. Als Nacherben setzten sie den längstlebenden Ehegatten und ersatzweise die Beteiligten zu 1., 2. und 5. zu unterschiedlichen Anteilen ein. Für die Erbfolge nach dem längstlebenden Ehegatten ordneten sie eine Schlusserbschaft durch ihre sieben Kinder nach ...

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