Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Schleswig vom 25.1.2019 - L 3 AS 76/16, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 30. August 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 380,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren nach einer Aufrechnungsentscheidung des Beklagten.
Die klagenden Rechtsanwälte vertraten die im Oktober 2014 nach B… (Dithmarschen) umgemeldete Frau M... K... (im Folgenden: K.) in einem Widerspruchsverfahren, in dem es um eine Leistungsangelegenheit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ging. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 gab der Beklagte dem Widerspruch statt. Dabei führte er aus, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet würden. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sei notwendig gewesen. Hierauf erstellten die Rechtsanwälte am 31. Oktober 2014 eine Kostenrechnung über 380,80 EUR. Zuvor war ihnen von dem Amtsgericht Meldorf Beratungshilfe bewilligt worden (Berechtigungsschein vom 24. Oktober 2014). Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 teilte der Beklagte Herrn Rechtsanwalt … mit, dass die geltend gemachten Kosten erstattungsfähig seien. Gegen seine Mandantin bestünden aber noch Forderungen wegen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen für Februar 2013 (371,20 EUR) sowie für März bis Mai 2013 (110,08 EUR). Den anwaltlichen Anspruch auf Kostenerstattung rechne er nach § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen diese Forderungen auf. Eine Auszahlung des...