Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Vorverfahrenskosten. Freistellungsanspruch. Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Forderungsansprüchen des Grundsicherungsträgers. fehlende Gleichartigkeit der Ansprüche. Kostenanerkenntnis. Zurückbehaltungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X handelt es sich um einen Freistellungsanspruch, nicht um einen Zahlungsanspruch.
2. Ein Jobcenter kann gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Leistungsempfängers aus § 63 SGB X nicht mit eigenen Forderungen gegen den Leistungsempfänger aus Erstattungsbescheiden aufrechnen, da es sich nicht um gleichartige Forderungen handelt.
3. Gegen die Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Freistellungsansprüche gegen Zahlungsansprüche nicht aufgerechnet werden können, in das Sozialrecht, bestehen keine Bedenken.
Normenkette
SGB X § 63; BGB §§ 387, 389, 670, 675, 242, 273; RVG § 10 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Freistellung von den Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von 380,80 Euro. Streitig ist die Frage, ob die Kostenrechnung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers durch Aufrechnung mit Erstattungsforderungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 443,79 Euro erloschen ist.
Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Mit Bescheid vom 6. August 2015 minderte der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. September bis 30. Novemb...