Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwasserzweckverband. Verbandsgründung. Nichtigkeit. Bestandskraft. Klagänderung. Abwasserbeitrag
Leitsatz (amtlich)
1. Ein unwirksam gegründeter Abwasserzweckverband kann der Bestandskraft fähige Verwaltungsakte erlassen.
2. Auch im Fall einer endgültig fehlgeschlagenen Zweckverbandsgründung endet die Wirksamkeit bereits erlassener Beitragsbescheide nicht.
Normenkette
BRAO § 43 Abs. 4; SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 3b; AO §§ 118, 124-125; VwGO § 91
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 05.07.2000; Aktenzeichen 14 K 3910/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juli 2000 – 14 K 3910/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Flst. … der Gemarkung … und begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Abwasserbeitragsbescheides des Beklagten.
Mit Bescheid vom 16.10.1998 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Flst. … einen Abwasserwasserbeitrag i.H.v. 6.344,10 DM fest. Der Briefkopf des Bescheides lautet:
„Trinkwasser- und Abwasserzweckverband … vertreten durch die Versorgungsbetriebe … GmbH”. Der mittels automatischer Einrichtungen erstellte Bescheid trägt am Ende anstelle einer Unterschrift die abschließende Angabe: „Trinkwasser- und Abwasserzweckverband …”.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.11.1998 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.1999 zurückwies. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 20.2.1999 zugestellt.
Am 21.12.1999 erhob der Kläger Klage bei dem ...