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Sächsisches OVG Urteil vom 27.02.2001 - 3 D 315/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gültigkeit einer Handelsmarktsatzung

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 9 CN 1.01)

 

Tenor

Die §§ 1 bis 10 und 12 der Satzung über den Handelsmarkt der Stadt Görlitz (Handelsmarktsatzung) vom 25. Februar 1999 in der Fassung vom 7. Oktober 1999 werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Nichtigerklärung der Satzung über den Handelsmarkt der Stadt Görlitz vom 25.2.1999 in der Fassung vom 7.10.1999 (Handelsmarktsatzung).

Die Stadt Görlitz veranstaltet seit 1991 einen Handelsmarkt. Der Handelsmarkt ist seit dieser Zeit ganzjährig und regelmäßig täglich von montags bis samstags geöffnet. Am 25.2.1999 beschloss der Stadtrat der Stadt Görlitz für diesen Markt die hier in Rede stehende Handelsmarktsatzung sowie am 7.10.1999 die erste Änderung der Satzung. Die Handelsmarktsatzung enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

Die Stadt Görlitz betreibt einen Handelsmarkt (Markt) als öffentliche Einrichtung. Der Markt wird als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 97 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) betrieben.

…

§ 3 Gegenstände des Marktverkehrs

Das Sortiment für den Markt wird wie folgt festgelegt:

  1. Lebensmittel …
  2. frische Blumen, Pflanzen und Topfpflanzen

…

§ 4 Standplätze

(1) Jedermann ist nach Maßgabe der für alle Teilnehmer geltenden Bestimmungen dieser Satzung zur Teilnahme an dem Markt berechtigt.

…

§ 5 Auf- und Abbau

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen auf dem Markt frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens 1,5 Stunden nach Beendigung der Markt...

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