Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung. Einkommen. Sozialhilfe. Kindergeld. Unterhaltspflicht. Grundsicherungsleistungen. Berufung
Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung des für den Grundsicherungsberechtigten gezahlten Kindergeldes als dessen Einkommen.
Normenkette
GSiG § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1-2; BSHG §§ 76-77; BGB § 1612b; EStG § 74 Abs. 1-2; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
VG Chemnitz (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 5 K 744/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2004 – 5 K 744/03 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des an die Eltern der Klägerin gezahlten Kindergeldes auf die der Klägerin gewährten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.
Die 1981 geborene Klägerin ist dauerhaft erwerbsunfähig und lebt in einer eigenen Wohnung im Hause der Eltern. Ihre Mutter ist zu ihrer Betreuerin bestellt worden. Die Klägerin arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Der Beklagte gewährte der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und zwar mit Bescheid vom 18.12.2002 für den Zeitraum vom „1.1. bis zum 30.12.2003” in Höhe von 238,06 EUR monatlich und unter teilweiser Aufhebung dieses Bescheids mit Bescheid vom 25.3.2003 für die Zeit vom 1.4.2003 bis zum 30.12.2003 in Höhe von 132,26 EUR monatlich. In beiden Bescheiden berücksichtigte der Beklagte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen der Klägerin.
Gegen den Bescheid vom 18.12.2002 legte die Klägerin Widerspruch ein und erklärte, das Kindergeld sei zu Unrecht als ihr Einkommen berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Z...