Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründung eines Abwasserzweckverbandes gesetzliche Ermächtigung. Satzungsbestimmung über die Umlagen. Heilung von Gründungsmängeln. Gültigkeit einer Abwasserbeitragssatzung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Freistaat Sachsen bestand für Gemeinden auch vor Inkrafttreten des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 19.8.1993 eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Gründung von Zweckverbänden als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Satzungshoheit. Ob dies auch für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Sächsischen Gemeindeordnung gilt, bleibt offen.
2. Zur Heilung von Gründungsmängeln.
Normenkette
Zweckverbandsgesetz; KommVerf § 61; Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen Art. 2 Abs. 1
Tenor
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 6. Juli 1994 sowie die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 30. Mai 1995 und die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 3. März 1997 des Abwasserzweckverbandes Löbau-Süd werden für nichtig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Abwassersatzung des Antragsgegners vom 6.7.1994 sowie die diese ändernden Änderungssatzungen, auf deren Grundlage er mit Bescheid vom 4.7.1995 zu einer Vorauszahlung in Höhe von 600,– DM veranlagt wurde, Gegen den Bescheid hat er unter dem 18.7.1995 Widerspruch eingelegt, der noch nicht beschieden ist.
In der Zeit zwischen dem 22.10.1990 und 17.9.1991 faßten die Gemeindevertretungen der Gemeinden Ottenhain, Dürrhennersdorf, Kottmarsdorf, Großschweidnitz, Niedercunnersdorf, Kleindehsa, Schön...