Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzbedürfnis. Kündigung. Zustimmung. Integrationsamt. schwerbehinderter Mensch. Zustimmung zur Kündigung einer Schwerbehinderten. Antrag nach § 80 VwGO. Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegenüber einer gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX sofort vollziehbaren Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfhis.
2. Das Integrationsamt hat im Rahmen seiner Amtsermittlung sicherzustellen, dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden.
Normenkette
VwGO §§ 80a, 80 Abs. 5; SGB IX § 88 Abs. 4, § 85
Verfahrensgang
VG Leipzig (Beschluss vom 25.02.2003; Aktenzeichen 2 K 90/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2003 – 2 K 90/03 – geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Januar 2003 gegen den Bescheid des Amtes für Familie und Soziales Leipzig vom 19. Dezember 2002 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zustimmung des Amtes für Familie und Soziales Leipzig zur ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 85 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) anzuordnen. Aus den von der Antragstellerin dargelegten und für die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) folgt, dass es...