Entscheidungsstichwort (Thema)
Stellenbesetzung. Konkurrentenstreitverfahren. Auswahlentscheidung. Beurteilung. Inzidentkontrolle. Antrag nach § 123 VwGO. Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Die Inzidentkontrolle von dienstlichen Beurteilungen im Konkurrentenstreitverfahren hat sich auf offensichtliche Beurteilungsfehler zu beschränken (std. Rspr.). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung ist, soweit es um die Einhaltung des dem Dienstherrn bei der zugrunde liegenden Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungsspielraums geht, der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Damit ist eine weitere Beschränkung der Überprüfung auf dem Dienstherrn im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bekannte Einwendungen gegen die Beurteilung nicht vereinbar.
2. Der Dienstherr kann Mängel des Auswahlverfahrens grundsätzlich noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beheben. Ausreichend ist, dass der Dienstherr in Hilfserwägungen ausdrücklich von dem in einer Hauptbegründung rechtsirrig verneinten Fehler abstrahiert und eine davon unabhängige, die Ablehnung der Bewerbung selbstständig tragende Begründung gibt.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; SächsVerf Art. 91 Abs. 2; SächsRiG § 3; SächsBG § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Dresden (Beschluss vom 02.04.2004; Aktenzeichen 11 K 2452/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. April 2004 – 11 K 2452/03 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.535,02 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar wendet sich der Antragsteller zu Recht gegen die tragende Erwägung, mit der das ...