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Sächsisches LSG Urteil vom 24.10.2024 - L 3 AL 39/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsförderung. Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. arbeitsvertragswidriges Verhaltens. Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. geschäftsschädigende Information. Übergriff auf einen Bewohner einer Seniorenresidenz. Kausalität zwischen arbeitsvertragswidrigem Verhalten und Kündigung. fehlende Abmahnung. Abwägung Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteresse

Leitsatz (amtlich)

1. Mit dem Begriff "arbeitsvertragswidriges Verhalten" in § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB III knüpft das SGB III an die zivilrechtlichen Regelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegen Haupt- oder Nebenpflichten aus seinem Arbeitsvertrag (vgl §§ 611 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) verstößt, seien diese kraft Gesetzes angeordnet, seien sie wirksam einzelvertraglich vereinbart worden. Erfasst werden auch Verstöße gegen tarifvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung.

2. Die Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmers ergibt sich bereits aus seiner Rücksichtnahmepflicht gem § 241 Abs 2 BGB. Sie ist nicht nur auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beschränkt, sondern erfasst auch alle sonstigen Tatsachen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Stellung im Betrieb bekannt geworden sind (Anschluss an BAG vom 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 = NZA 2009, 855 ff = juris Rdnr 23).

3. Sowohl bei einer außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen arbeitsvertragswidrigen Verhalten und Kündigung, wenn der Kündigung eine arbeitsrechtlich erforderliche Abmahnung nicht vorausgegangen ist. Unter Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche zivilrechtlich rechtswidrige Kündigung unwirksam...

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