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Sächsisches LSG Urteil vom 05.01.2016 - L 5 R 160/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenberechnung. aktueller Rentenwert (Ost). 2015. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2015 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.

 

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz: Anschluss an BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R = SozR 4-2600 § 255a Nr 1.

2. § 254b SGB 6 verstößt auch nicht gegen § 33c SGB 1 iVm §§ 2 Abs 1 Nr 5, 3 Abs 1 und 2 AGG und auch nicht gegen Art 9 und 10 WiSoKuPakt.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente für Frauen unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwertes "West" anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) hat.

Die am … 1951 geborene Klägerin bezieht aufgrund Rentenantrages vom 14. Februar 2014 Altersrente für Frauen seit 1. August 2014, die ihr mit Rentenbescheid vom 7. Juli 2014 bewilligt wurde. Der Rentenbescheid vom 7. Juli 2014 wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.144,89 Euro monatlich ab 1. August 2014 aus, der sich aus einem Wert des Rechts der Rente in Höhe von 1.275,65 Euro monatlich abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 104,61 Euro monatlich sowie eines Beitragsanteils zur Pflegeversicherung in Höhe von 26,15 Euro monatlich zusammensetzte. Der Berechnung der Rente ab 1. August 2014 legte die Beklagte 48,3385 persönliche Entgeltpunkte (Ost) - errechnet aus 52,4279 Entgeltpunkten (Ost) und dem Zugangsfaktor 0,...

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