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Sächsisches LSG Beschluss vom 06.09.2013 - L 8 AS 1509/13 B KO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG im Kostenfestsetzungsverfahren. keine Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten des KostRMoG 2

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verfahrensregelungen des RVG finden auf die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten keine Anwendung. Hieran hat sich durch die Einführung des § 1 Abs 3 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl I S 2586; juris: KostRMoG 2) mit Wirkung zum 1.8.2013 nichts geändert.

2. Im Verfahren über die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten gilt auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, dass das Sozialgericht über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs 2 SGG endgültig entscheidet und eine Beschwerde zum Landessozialgericht nicht statthaft ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 2.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO = NZS 2013, 319, vom 13.3.2013 - L 8 AS 179/13 B KO = AGS 2013, 235 und vom 4.4.2013 - L 8 AS 1454/12 B KO).

 

Tenor

I. Der Antrag auf Vorabentscheidung nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Mai 2012 wird verworfen.

III. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz (SG) vom 07.05.2012, mit dem es die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.11.2011 über die vom Beschwerdegegner im Verfahren S 21 AS 990/10 ER zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer hat am 31.05.2012...

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