Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG im Kostenfestsetzungsverfahren. Nichtanwendbarkeit der Regelungen des RVG zur Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Das Sozialgericht entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist nicht statthaft.
2. Die Rechtsbehelfe des RVG (§ 56 Abs 2, § 33 Abs 3 und 4 RVG) finden im Sozialgerichtsprozess auf die Kostenfestsetzung im Verhältnis der Beteiligten untereinander keine Anwendung. § 197 Abs 2 SGG ist abschließend.
Tenor
I. Der Antrag auf Vorabentscheidung nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Juli 2012 wird verworfen.
III. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz (SG) vom 18.07.2012, mit dem es die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 15.12.2011 über die vom Antragsgegner im Verfahren S 14 AS 53/11 zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 18.07.2012 lautet: “Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).„
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 24.07.2012 zugestellten Beschluss am 03.08.2012 beim SG Beschwerde erhoben. Zugleich hat sie Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) über die Zulässigkeit der Beschwerde beantragt sowie in dem Schriftsatz Anhörungsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Es sei vorab auszusprechen, dass die im beschrittenen Rechtsweg eingelegte Beschwerde zum Lan...