Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung des Sozialgerichts
Orientierungssatz
1. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts kann nach § 197 Abs. 2 SGG das Gericht angerufen werden. Damit weicht das Gericht von anderen Verfahrensordnungen ab. Deshalb ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nach § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen.
2. Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist auch weder in analoger Anwendung der §§ 33, 56 RVG noch als sonstige außerordentliche Beschwerde wegen des Vorranges einer spezialgesetzlichen Regelung ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.01.2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts nach § 197 Abs. 2 SGG.
Nach abgeschlossenem Klageverfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 24. August 2006 von der Beklagten zu erstattende Kosten in der beantragten Höhe von 237,80 EUR festgesetzt, die Beklagte hiergegen Erinnerung eingelegt.
Mit Beschluss vom 17.01.2007 hat das Sozialgericht beschlossen, die Beklagte habe den Klägerinnen 83,52 EUR zu erstatten. In der Begründung hat das Sozialgericht auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung hingewiesen.
Gegen den am 23.01.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 23.07.2007, mit der sie eine Kostenfestsetzung in Höhe von 429,20 EUR abzüglich der bereits festgesetzten Gebühren begehren.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 31.07.2007) ist nach §§ 202 SGG, 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist (zur Rechtsgrundlage vgl. Meyer-Ladewig/Keller/...