Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts. Anrufung des Sozialgerichts gegen Entscheidung des Urkundsbeamten. Unstatthaftigkeit der Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Die BRAGebO kann auch mit § 128 Abs 4 S 1 keine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt. Deshalb bleibt es bei der in § 178 S 1 SGG getroffenen Regel, wonach gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Sozialgericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ist auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht statthaft.
Tatbestand
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt begehrt von der Landeskasse die Festsetzung weiterer Vergütung in Höhe von 122,50 DM.
Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Urteil vom 6. Dezember 1999 wies das Sozialgericht Berlin die Klage ab. Im Rahmen des hiergegen angestrengten Berufungsverfahrens wurde dem Kläger mit Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2000 Prozesskostenhilfe gewährt und der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt beigeordnet. Nach Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens, das eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers belegte, schlossen der Kläger und der beklagte Rentenversicherungsträger einen prozessbeendenden Vergleich, in dem sich die Gegenseite bereit erklärte, dem Kläger drei Viertel der für das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Hierauf erstellte der Beschwerdeführer eine Rechnung für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren mit einem Gesamtbetrag von 1.438,40 DM, ausgehend von einer Mittelgebühr nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO in Höhe von 1.200,- DM. Hiervon erstattete ...