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Sächsisches LAG Urteil vom 25.08.1995 - 3 (12) Sa 116/95

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Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 12.12.1994; Aktenzeichen 12 Ca 4669/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.1997; Aktenzeichen 8 AZR 762/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.12.1994 – 12 Ca 4669/94 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 05.07.1994.

Der am 16.11.1943 geborene, verheiratete Kläger war nach Ableistung seiner Wehrpflichtzeit bei den Grenztruppen der DDR vom 02.05.1969 bis 30.10.1970 bis zu seiner Promotion im Jahre 1974 als Assistent an der Universität L. tätig. Vom 01.09.1976 bis 1990 war der Kläger Abteilungsleiter der Arbeitshygieneinspektion des Bezirkes L. Gemäß Arbeitsvertrag vom 26.09.1991 (Bl. 4/5 d.A.) übte der Kläger ab 01.10.1991 die Funktion eines Abteilungsleiters 2 im Gewerbeaufsichtsamt L. aus. Zuvor war der Kläger in dieser Dienststelle bereits ab 01.01.1991 tätig, wie sich aus dem Änderungsvertrag vom 30.10.1991 (Bl. 116 d.A.) ergibt. Der Kläger wurde zunächst als „Mitarbeiter Abwicklung” geführt bis zu seiner Berufung als Abteilungsleiter ab 01.07.1991. Inzwischen geht auch der Beklagte davon aus, die Arbeitshygieninspektion sei in die Gestalt der Gewerbeaufsichtsämter überführt worden.

Der Kläger erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT-O.

Wie der Beklagte durch den Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 05.05.1994 (Bl. 6 bis 8 d.A.) und den beigefügten Anlagen erfuhr, hatte der Kläger während seiner Wehrdienstzeit am 16.08.1969 eine mit...

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