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Sächsisches LAG Urteil vom 21.06.2006 - 2 Sa 677/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

Leitsatz (amtlich)

Das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem übergehenden Betrieb infolge Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses begründet kein Restmandat des Betriebsrates wegen Untergangs des Betriebes durch Stilllegung i. S. d. § 21 b BetrVG

Orientierungssatz

Ausscheiden von Arbeitnehmern aus einem Betrieb stellt keine Betriebsstilllegung dar

Normenkette

BetrVG § 21a; BetrVG § 21b; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111; BGB § 613a

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 7 Ca 7195/05)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 01. Juni 2005 – 7 Ca 7195/05 –

a b g e ä n d e r t

und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand

In dem Berufungsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen heraus ausgesprochener Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2005, dem Kläger zugegangen am 28.01.2005, mit Ablauf des 31.08.2005 sein Ende gefunden hat.

Hinsichtlich dieser Kündigung hat das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen antragsgemäß festgestellt, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe.

Rechtskräftig abgewiesen hat das Arbeitsgericht den Kläger mit seiner auch gegen eine ihm am 26.03.2005 zugegangene Folgekündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24.03.2005 sowie mit seinem Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – das Angebot gemäß Ziffer 5 des Teilinteressenausgleichs zwischen der … AG und dem Gesamtbetriebsrat der … AG vom 13.12.2004 zu unterbreiten.

Das Arbeitsgericht hat zwar einen Kündigungsgrund erkannt. Allerding...

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