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Sächsisches FG Urteil vom 22.11.2016 - 3 K 450/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage eines Nachweises über eine Versteuerung des Arbeitseinkommens im Ausland ist kein rückwirkendes Ereignis. Zinslauf

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorlage eines Nachweises über eine Versteuerung des Arbeitseinkommens im Ausland nach § 50d Abs. 8 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 233a Abs. 2a und Abs. 7 AO i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO dar, wenn der ausländische Steuerbescheid vor dem inländischen ergangen ist und die Versteuerung im Ausland daher bereits bei dessen Erlass hätte berücksichtigt werden müssen.

2. Bei der nachträglichen Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung findet § 233a Abs. 2a AO keine Anwendung.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 8; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 233a Abs. 2a, 5, 7

 

Tenor

1. In Abänderung des Bescheides über Zinsen zur Einkommensteuer vom 28. Dezember 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016 werden die Zinsen zur Einkommensteuer 2009 auf Null festgesetzt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 233a Abs. 2a und Abs. 7 AO im Rahmen einer Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 50d Abs. 8 EStG.

Der Kläger arbeitete im Streitjahr 2009 als Berufskraftfahrer für eine Spedition in Dänemark. Da er nicht nachgewiesen hatte, dass er seinen Arbeitslohn in Dänemark versteuert hatte, setzte der Beklagte – das Finanzamt – mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 9. Oktober 2012 die Einkommensteuer unter Berüc...

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