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Saarländisches OLG Urteil vom 22.08.1990 - 5 U 21/90

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 31.01.1990; Aktenzeichen 12 O 349/89)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 31.01.1990 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 12 O 349/89 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

4. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 34.019,41 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger, der als Architekt bei der Beklagten seit dem 01.01.1984 nach Maßgabe der AHB und der „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren” berufshaftpflichtversichert ist, nimmt die Beklagte in Höhe von 34.019,41 DM auf Gewährung von Versicherungsschutz wegen der ihm seitens des Bauherrn des Bauvorhabens … angelasteten Planungs- und Überwachungsfehler in Anspruch.

Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Vorschriften der §§ 1, 149 VVG; § 1 ff AHB, Ziffer A I 1, 2 der „Besonderen Bedingungen” nicht zu.

Zwar ist unstreitig ein die Leistungspflicht der Beklagten nach §§ 1, 149 VVG; §§ 1 ff AHB, Ziffer A I 1, 2 der „Besonderen Bedingungen” für die Architekten-Haftpflicht auslösender Versicherungsfall, nämlich die Inanspruchnahme des Klägers auf Schadensersatz wegen ihm angelasteter Überwachungs- und Planungsfehler bei der Durchführung der ihm seitens des Bauherrn übertragenen Architektenleistungen betreffend das Bauvorhaben …, gegeben. Die Beklagte ist aber, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, von dieser Leistungspflicht wegen einer von dem Kläger begangenen Obliegenheitsverletzung gemäß §§ 5, 6 AHB, §§ 153, 6 Abs. III VVG frei geworden.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Klä...

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