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Saarländisches OLG Beschluss vom 20.07.1998 - 5 W 110/98 - 35

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.03.1998; Aktenzeichen 5 T 702/97)

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 173/96 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner trägt der Antragsteller.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.873,36 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Anlage.

Die Antragsgegnerin zu 5) schuldet der Wohnungseigentümergemeinschaft an rückständigem Wohngeld noch 2.873,36 DM. Ein Konkursverfahren über ihr vermögen ist nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegner „eingestellt” worden. Die Ansprüche auf Zahlung von rückständigem Wohngeld sind gegen die Antragsgegnerin zu 5) in einem gesonderten Verfahren … geltend gemacht worden. Der Antragsteller hält für erforderlich, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ausgleich des von der Antragsgegnerin zu 5) geschuldeten Betrages eine Sonderumlage erhebt. In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 12.11.1996 ist ein entsprechender Antrag mehrheitlich abgelehnt worden. Den von dem Antragsteller dagegen erhobenen Antrag, die Ungültigkeit dieses Beschlusses festzustellen, verfolgt er in dem Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht weiter.

Der Antragsteller meint, zum Ausgleich rückständigen Wohngelds sei es erforderlich, daß eine Sonderumlage erhoben werde. Die – sich zum 31.12.1996 auf 12.000,– DM belaufende – Instandhaltungsrücklage dürfe für diesen Zweck nicht angetastet werden. Dabei sei unerheblich ob der nach einem Ausgleich verbleibende Rest der Instandhaltungsr...

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