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BGH Beschluss vom 15.06.1989 - V ZB 22/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum. Sonderumlage wegen Wohngeldausfalls: Anteilige Haftung des Wohngeld- und Gemeinschuldners. Masseverbindlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalles ist auch derjenige Wohnungseigentümer anteilig einzubeziehen, der den Ausfall verursacht hat und über dessen Vermögen (Nachlaß) das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

2. Im Konkurs des Wohnungseigentümers ist dessen anteilige Verpflichtung zur Zahlung einer nach Konkurseröffnung beschlossenen Sonderumlage, die den von diesem Wohnungseigentümer durch Wohngeldrückstand verursachten Fehlbedarf der Gemeinschaft ausgleichen soll, Masseverbindlichkeit iS des KO § 58 Nr 2.

 

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 2: Vergleiche BGH, 1986-03-12, VIII ZR 63/85, NJW 1986, 3206, 3208; Bestätigung OLG Karlsruhe, 1988-02-16, 11 W 147/87, WEZ 1988, 134 mwN; entgegen OLG Stuttgart, 1978-02-21, 8 W 405/77, OLGZ 1978, 183 und OLG Stuttgart, 1979-09-25, 8 W 424/79, OLGZ 1980, 70, 72.

 

Normenkette

WoEigG § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 2; KO § 58 Nr. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 24.10.1988; Aktenzeichen 24 W 896/88; DNotZ 1989, 152)

LG Berlin (Entscheidung vom 08.01.1988; Aktenzeichen 191 T 118/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542417

BGHZ, 44

NJW 1989, 3018

ZIP 1989, 930

DNotZ 1990, 373

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