Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Personaleinsatz
Verfahrensgang
VG Braunschweig (Beschluss vom 23.08.1988; Aktenzeichen PB 2/88) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 23. August 1988 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts beim Personaleinsatz anläßlich von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation.
Der Beteiligte veranstaltet alljährlich einen Herbstball; er gab ferner in den Jahren von 1985 bis 1987 einen Herrenabend und führte eine Werbe- und Öffentlichkeitsveranstaltung durch. Das dafür benötigte Personal wurde aus Beamten ausgewählt, die sich freiwillig als Organisationsgehilfen gemeldet hatten und für den zum Dienst erklärten Einsatz Freizeitausgleich erhielten. Bei den jeweils am Sonnabend veranstalteten Herbstbällen begann die Arbeitszeit für die Organisationsgehilfen gegen 19°° Uhr und endete so, daß die Zeit von 8 Stunden und 15 Minuten nicht überschritten wurde. Für den Herrenabend am 21. Februar 1986 wurden 4 Bedienstete aus den Bereitschaftskräften der Abteilung eingesetzt, deren Dienst voll vergütet wurde. Bei der Werbe- und Öffentlichkeitsveranstaltung am 19. September 1986 wurden ein Einsatzkoch und der Wart für Verpflegung und Küchenaufsicht Über die Regelarbeitszeit hinaus eingesetzt, ohne daß für sie Überstunden anfielen.
Nachdem der Antragsteller ohne Erfolg ein Mitbestimmungsrecht an diesen Personaleinsätzen beansprucht hatte, hat er das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Die Herbstbälle und Herrenabende seien längerfristig geplant und vorhersehbar. Sie seien mitbestimmungspf...