Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 1 K 255/96) |
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen der Zusatzversorgung bei der Beigeladenen nachzuversichern ist.
Die am 24. Februar 1939 geborene Klägerin wurde aufgrund einer Einstellungszusage vom 6. September 1957 bei der Beklagten seit dem 11. September 1957 als Stadtinspektoranwärterin beschäftigt.
Die Urkunde über die Ernennung zur Stadtinspektoranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde ihr am 20. Februar 1958 zugestellt. Mit Wirkung zum 11. September 1960 wurde sie zur Stadtinspektorin zur Anstellung unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe ernannt. Am 18. Mai 1962 wurde sie zur Stadtinspektorin, am 23. Juli 1965 zur Stadtoberinspektorin ernannt. Zum 1. April 1966 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen.
Nach ihrer Heirat wurde im Oktober 1977 ihr Sohn S. G. geboren. Im Januar 1978 beantragte sie einen dreijährigen Urlaub ohne Dienstbezüge für die Betreuung ihres Sohnes für die Zeit ab 7. März 1978. Diesem Antrag gab die Beklagte statt. Mit dem Bescheid wies sie darauf hin, dass die Zeit der Beurlaubung bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unberücksichtigt bleibe. Auf Antrag der Klägerin verfügte die Beklagte durch Bescheid vom 13. März 1980 die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für weitere drei Jahre.
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