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Bayerischer VGH Beschluss vom 24.07.1997 - 3 ZB 97.1613

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversicherung. Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Februar 1997. Beamtenrecht. kein Anspruch eines vorzeitig auf eigenen Antrag ausgeschiedenen Beamten auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder

 

Normenkette

BBG § 34; BRRG § 123a; BetrAVG § 18 Abs. 6, 2 Nr. 4; SGB VI § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen AN 17 K 96.1594)

 

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Der Kläger war von Februar 1962 bis September 1964 Soldat auf Zeit. Ab dem 1. Oktober 1964 war er Beamter bei der Oberfinanzdirektion N, später beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt). Vom 1. August 1992 bis zum 31. Dezember 1993 wurde er gemäß § 123 a Abs. 1 Satz 1 BRRG dem Bundesamt für Flüchtlinge in der Schweiz zur Dienstleistung zugewiesen (Behördenakte Bl. 86).

Der Kläger verblieb über den Zuweisungszeitraum hinaus in der Schweiz und beantragte mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Dezember 1993 (Behördenakte Bl. 1). Am 27. Dezember 1993 wurde ihm die Entlassungsurkunde ausgehändigt.

Nach seinem Ausscheiden als Beamter der Beklagten wurde der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachversichert. Auf einen entsprechenden Antrag erklärte das Bundesamt mit Schreiben vom 17. Juni 1996, eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sei für Beamte nicht möglich; eine Pflicht zur Nachversicherung bet...

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