Verfahrensgang
VG Köln (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen 1 K 6502/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Messdienstleistungsunternehmen. Neben der Erfassung und Abrechnung des Verbrauchs von Heizenergie und Wasser bietet sie Gebäudeeigentümern u. a. auch die Vermietung, Wartung und den regelmäßigen Austausch von Versorgungsmessgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) an.
Am 25.1.2010 bestellte die C. L., Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft e.G. (im Folgenden: C.) für ihre Liegenschaft Q.-L1.-Straße 4 in L. bei der Klägerin zur Miete 14 Warmwasserzähler mit Montage unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für die Vermietung von Geräten (Miet-AGB). Nach den Miet-AGB werden die Geräte, die im Eigentum der Klägerin stehen, ausschließlich von der Klägerin unterhalten und erneuert. Für die Liegenschaft besteht zudem seit vielen Jahren ein Abrechnungsauftrag, durch den die Hauseigentümerin den Abrechnungsservice der Klägerin in Anspruch nimmt. Dieser schließt ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abrechnungsservice die Aufnahme aller für die Abrechnung erforderlichen Daten i...