Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 1 L 668/04) |
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. beigeordnet. Wegen der aus dem Einkommen zu zahlenden Beträge werden Monatsraten in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt X. beizuordnen, hat nach Maßgabe des Tenors und der nachstehenden Ausführungen Erfolg.
Ausgehend von den (im Kern) glaubhaften Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. September 2004 kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nur zum Teil, nämlich in Höhe der festgesetzten Raten, aufbringen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO).
Dabei vermochte der Senat die geltend gemachten „Wohnkosten” allerdings nur in folgendem Umfang zu berücksichtigen: Miete ohne Mietnebenkosten in Höhe von 210,00 EUR; Mietnebenkosten in Höhe von weiteren 60,00 EUR (lt. Nachweis der Abschlagshöhe im Mietvertrag, die Angabe 50,00 EUR beruht anscheinend auf einer Verwechselung mit den Heiz- und Stromkosten); Heizkosten in Höhe von 30,00 EUR (lt. Nachweis des Versorgungsunternehmens, die Angabe von 60 EUR beruht anscheinend auf einem Versehen und/oder der Einrechnung auch von Stromkosten). Stromkosten sind indes weder nach Maßgabe der Nr. 3 ...