Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 3002/01.PVL) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller auch dann bei Stellenausschreibungen ein Mitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 6 LPVG NRW zusteht, wenn diese sich auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW bezeichneten Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts beziehen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
In der Dienststelle war die nach der Besoldungsgruppe B 3 BBesO A/B bewertete Stelle des Leiters des Amtes 3. – Kämmerei – mit dem Beschäftigten Q. T. besetzt, der im Jahre 2002 in den Ruhestand treten sollte.
Der Beteiligte beabsichtigte bereits im Dezember 2000, den damaligen stellvertretenden Leiter der Kämmerei G. K. zum Nachfolger zu bestellen. Zur Begründung dieser Entscheidung heißt es in einem Aktenvermerk des Beteiligten vom 12. Dezember 2000: Da für die Nachfolge in der Amtsleitung der Kämmerei nur jemand in Betracht komme, der profundes Fachwissen auf dem Gebiet der kommunalen Haushaltswirtschaft sowie langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet insbesondere in leitender Funktion nachweisen könne, könne auch ohne Ausschreibung innerhalb der Dienststelle festgestellt werden, dass für die Nachfolge einzig der derzeitige stellvertretende Amtsleiter K. in Betracht komme. Nur so könne eine Kontinuität der Zusammenarbeit zwischen dem Stadtkämmerer und der Leitung der Kämmerei zur optimalen Steuerung der Finanzwirtschaft hergestellt werden. Da der Beschäftigte K. das Angebot erhalten habe, in einer anderen Großstadt Leiter der Kämmerei zu werden, solle bereits jetzt eine Entscheidung getroffen werden.
In seiner Sitzung am 20. Dezember 2000 nahm der Personal- und ...