Entscheidungsstichwort (Thema)
Kalkulation von Abwassergebühren
Leitsatz (amtlich)
1. Selbst wenn die einer kommunalen Gebührensatzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Fehler aufweist, ist eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots regelmäßig erst bei Überschreitung einer Toleranzgrenze von mindestens 3 % anzunehmen, sofern die Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind.
2. Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die Frage der Gebührenfähigkeit eines Fremdleistungsentgelts nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist, in die das Fremdleistungsentgelt eingeflossen ist.
3. Sind die entsprechenden Verträge nach den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen worden, stellt dies eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar.
4. Der Nachweis, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden, kann durch die Kommune auch auf andere Weise geführt werden.
Normenkette
VwVfG § 37 Abs. 3; SWG §§ 50, 50a; AO §§ 119, 157 Abs. 1 S. 2; KAG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 6, 10, 12 Abs. 1 Nr. 3b; KSVG § 110 Abs. 1 Nr. 3, §§ 111, 114; EigVO §§ 9, 20 Abs. 3; LHO § 65; AbwS § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1; AbwGebS § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6; AbwGebHS § 1; EntsV § 1 Abs. 1, § 5
Verfahrensgang
Tenor
Unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2008 – 11 K 246/05 – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T...