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Wassergesetz Saarland / § 50a Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden

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(1) 1Die Gemeinden nehmen die ihnen im Rahmen der Selbstverwaltung obliegende Abwasserbeseitigungspflicht wahr. 2Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, insbesondere wenn der EVS im Einzelfall als Dritter tätig werden will.

 

(2) Die Gemeinden haben

 

1.

das anfallende Abwasser zu sammeln und grundsätzlich erst nach Entlastung vom Niederschlagswasser den Anlagen des EVS zuzuleiten. 2§ 2 Abs. 3 Nr. 3 EVSG bleibt unberührt,

 

2.

die hierfür erforderlichen Anlagen, insbesondere Kanäle, Pumpwerke, Entlastungsanlagen und Rückhalteeinrichtungen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. 2Erhalten die Gemeinden zu Aufwendungen für Investitionen für Entlastungsanlagen weniger als 50 vom Hundert an Zuwendungen des Landes, leistet der EVS den entsprechenden Ausgleich,

 

3.

ein Abwasserkataster zu erstellen, fortzuschreiben, den Wasserbehörden und dem EVS zur Einsichtnahme bereitzuhalten, das

 

a)

die in Nummer 2 aufgeführten Anlagen enthält,

 

b)

Aufschluss über die Belastung durch den Einleiter nach Abwassermenge und Abwasserbeschaffenheit gibt und

 

c)

aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen besteht.

 

(3) 1Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden umfasst bei Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis zu acht Kubikmeter pro Tag auch das Entleeren und Transportieren des Schlammes zu einer Abwasserbehandlungsanlage. 2Das Gleiche gilt für den Inhalt von abflusslosen Gruben und sonstigen Behältern.

 

(3a) 1In den Fällen, in denen die Gemeinden die Abwassererzeuger nach § 50b Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes aus der Überlassungspflicht entlassen könnten, haben sie die Pflicht zur Abwasserbehandlung, wenn sie die hierfür erforderlichen Anlagen errichten und betreiben. 2§ 48 Abs. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes findet keine Anwendung.

 

(4) 1Die Gemeinden regel...

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