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OVG des Saarlandes Beschluss vom 30.03.2006 - 1 W 8/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

Leitsatz (amtlich)

Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Normenkette

FeV Anlage 4 Nr. 9.1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 3

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 02.01.2006; Aktenzeichen 3 F 52/05)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Januar 2006 – 3 F 52/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß den Schriftsätzen vom 2.2.2006 und 13.3.2006 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Dies ergibt sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; in Nr. 9.2 wird allein bei Cannabis zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme differenziert, nicht jedoch bei so genannten harten Dro...

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