Entscheidungsstichwort (Thema)
Altpapiersammlung. Konkurrenz zwischen gewerblichen Anbietern und öffentlich-rechtlichen Entsorgern. fehlendes Dringlichkeitsinteresse hinsichtlich vorläufigen Rechtsschutzes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein gewerblicher Sammler von Altpapier, der – in quantitativer und qualitativer Hinsicht – nicht näher substantiierte wirtschaftliche Einbußen geltend macht, weil auch ein öffentlich-rechtlicher Entsorger Blaue Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion in seinem Stadtgebiet aufstellt und bedient, hat dies gegebenenfalls vorläufig hinzunehmen. Ihm fehlt bereits das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderliche Dringlichkeitsinteresse.
2. Auch ist ein Anordnungsanspruch auf Unterbindung einer konkurrierenden Betätigung öffentlich-rechtlicher Entsorger unter dem Blickwinkel der §§ 108 KSVG, 13 KrW-/AbfG und sonstiger eventueller drittschützender Vorschriften nicht überwiegend wahrscheinlich.
Normenkette
EGV Art. 81-82; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; ZPO §§ 294, 920 Abs. 2; UWG §§ 1-2; KSVG § 108 Abs. 1, 2 Nr. 1; KrW-/AbfG §§ 3, 5 Abs. 2, § 11 Abs. 1, §§ 13, 15-16; SAWG §§ 1-2, 5; EVSG §§ 2, 3 Abs. 6, § 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juni 2008 – 5 L 473/08 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.6.2008 zurückgewiesenes Anordnungsbegehren weiter verfolgt,
“den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, für die Er...