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OVG des Saarlandes Beschluss vom 21.04.2010 - 3 B 123/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Öffentlichkeit der Sitzung eines Gemeindeparlaments

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn ein Tagesordnungspunkt, der die Frage des Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts zum Gegenstand hat, in nicht öffentlicher Sitzung des zuständigen Gemeindeparlaments behandelt wird.

 

Normenkette

VwGO § 123 Abs. 1; KSVG § 40 Abs. 1-2, § 41 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 20.04.2010; Aktenzeichen 11 L 353/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. April 2010 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2010 (11 L 353/10) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.4.2010 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.4.2010 – 11 L 353/10 – ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, den Tagesordnungspunkt: “Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T…” in öffentlicher Sitzung zu behandeln, nicht zu.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG hat der (Ober-)Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zum Aufgabenbereich des Gemeinderates gehören, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Das Antragsrecht zur Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes umfasst indes nicht die Festlegung über die Behandlung der Angelegenheit in einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen ...

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