Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacheheliches Aufenthaltsrecht eines Ausländers ohne Erreichen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aufgrund zu geringer Ehebestandszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft eines Ausländers in Deutschland ohne Erreichen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geforderten Ehebestandszeit typische Begleitumstände können keine “besondere” Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG begründen.
2. Dem Ausländer oder der Ausländerin kann das Vorliegen einer “besonderen” Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen.
3. Alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffende geringere wirtschaftliche Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar und können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der “besonderen Härte” in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren.
Normenkette
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6, § 166; ZPO § 114; AufenthG §§ 7-8, 18, 23a Abs. 1, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 39, 42, 84 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 29; BeschVerfV §§ 6-7; BeschV §§ 18, 24
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des An...