Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Maßnahme, personelle. Herabgruppierung. Eingruppierung. Auslegung. Einigungsstelle. Demokratieprinzip. Letztentscheidung. Landespersonalvertretungsrecht
Leitsatz (amtlich)
§ 67 Abs. 1 PersVG LSA in der derzeit geltenden Fassung verstößt gegen das Demokratieprinzip der Verfassung, indem er in den dort genannten Fällen die uneingeschränkte Mitbestimmung des Personalrats vorsieht.
Die Vorschrift kann bis zu einer Novellierung des Gesetzes verfassungskonform in der Weise angewendet werden, dass die Einigungsstelle sich auf eine Empfehlung beschränkt (im Anschluss an BVerfGE 93, 37 ff).
Die nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung ist nicht als Fall der Eingruppierung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA, sondern als Fall der Höhergruppierung bzw. Herabgruppierung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 zu behandeln
Normenkette
LSA-PersVG § 67 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 18 Abs. 6, § 62 Abs. 5; BGB § 133
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Verwendung des Dr. F. in der Kreisverwaltung S. Dr. F. war seit dem 1. Juli 1990 im früheren Landkreis O. tätig. Im Zuge der Kreisgebietsreform wurde er zum 1. Juli 1994 in den neugebildeten Landkreis S. übernommen und in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert. Dabei ging man von der bisherigen Eingruppierung des Dr. F. als Referent für Personalwesen aus. Im Landkreis S. war Dr. F. als „SB Natur- und Landschaftspflege” im Amt 70 tätig. Diese Tätigkeit ist nach Auffassung des Beteiligten nach IV b BAT-O zu bewerten.
Mit Schreiben an den Antragsteller vom 21. April 1998 bat der Beteiligte um Zustimmung zur rückwirkenden korrigierenden Eingruppierung des Dr. F. zum 1. Juli 1994 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Zur Begründung gab er an,...