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OVG Berlin Beschluss vom 16.03.1994 - PV Bund 5.93

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Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 07.06.1993; Aktenzeichen FK (Bund)-A-2.93)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 20.07.1995; Aktenzeichen 6 P 8.94)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte richtete am 25. Januar 1993 an die Arbeitsämter im Bereich des Landeserbeitsamtes Berlin-Brandenburg (AÄ BB) eine Rundverfügung (Nr. 6/93) Ober die Bearbeitung von Widersprochen. Darin wird zunächst ausgeführt, daß wegen der immer noch hohen Zahl von eingelegten Widersprüchen die Entscheidung Ober einen Widerspruch binnen eines Monats grundsätzlich nicht möglich sein werde, ein zeitlicher Bearbeitungsrückstand von durchschnittlich mehr als 80 Arbeitstagen den Widerspruchsführern jedoch nicht zuzumuten sei. In der Rundverfügung heißt es denn weiter, daß künftig die Führungskräfte in der Leistungsabteilung (Gruppen- und Abschnittsleiter) in die Bearbeitung der Widerspruchssachen mit einzubeziehen seien, wenn zum Ende eines Monats der zeitliche Bearbeitungsrückstand in der Widerspruchsstelle mehrmals 80 Arbeitstage betrage. Jede Führungskraft in der Leistungsabteilung habe sodann in dem Folgemonat wöchentlich 5 Widerspruchsbescheide abzusetzen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Einbeziehung der vorbezeichneten Führungskräfte in die Bearbeitung von Widersprochen eine Hebung der Arbeitsleistung dieser Dienstkräfte darstelle und hat deshalb vom Beteiligten die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens in dieser Angelegenheit verlangt. Dies hat der Beteiligte mit den Hinweis darauf abgelehnt, daß die Maßnahme nicht auf eine erhöhte Belastung und Leistungssteigerung der betroffenen Dienstkräfte abziele, sondern dem Abbau von Rückständen unerledi...

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