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OLG Stuttgart Urteil vom 27.09.2000 - 16 UF 180/00 (veröffentlicht am 03.08.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Vaterschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Sieht das auf die Anfechtung der Vaterschaft anwendbare ausländische Recht für ein ohne Willensmängel abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis keine Anfechtungsmöglichkeit des Anerkennenden vor und stellt es auch nicht sicher, daß der Anerkennende vor Abgabe des Anerkenntnisses eine ausreichende Bedenkzeit wahrnimmt, so liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor (Art. 6 EGBGB).

 

Verfahrensgang

AG Esslingen (Aktenzeichen 3 F 1115/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Esslingen vom 29.2.2000 wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 4.000,00 DM

 

Tatbestand

Der Kläger ficht mit der vorliegenden Klage seine Vaterschaft zu der Beklagten an. Diese wurde am 0.0.1990 in Jugoslawien von der späteren (inzwischen geschiedenen) Ehefrau des Klägers, Frau O.H. (damals S.), geboren. Mutter und Tochter waren und sind jugoslawische (jetzt: serbische) Staatsangehörige. Die Mutter war bis zur Geburt der Tochter unverheiratet. In der Folgezeit ist die Vaterschaft eines anderen Mannes zur Beklagten nie festgestellt worden.

Im Frühjahr 1997 lernten sich der Kläger und die Mutter der Beklagten in Griechenland kennen. Am 30.11.1997 schlossen sie in L./Serbien die Ehe. Am 2.12.1997 erschienen der Kläger und die Mutter der Beklagten vor dem Standesbeamten in L., wo der Beklagte unter Vermittlung einer vereidigten Gerichtsdolmetscherin für die deutsche Sprache die Erklärung abgab, der natürliche Vater der Beklagten zu sein, und bat, die Vaterschaftsanerkennung in das Geburtsregister einzutragen. Die Mutter der Beklagten erklärte sich mit dieser Erklärung einverstanden. Das hierüber gefe...

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