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OLG Stuttgart Urteil vom 13.04.2021 - 16a U 718/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB bei Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer prüfzyklusnah bedateten unzulässigen Abschalteinrichtung.

2. Zum Umfang einer sekundären Darlegungslast der Herstellerin betreffend Kenntnis ihrer Repräsentanten (analog § 31 BGB).

3. Zur Tenorierung von Prozesszinsen (§ 291 BGB), wenn im Wege der Vorteilsausgleichung abzusetzende Nutzungen teilweise erst nach Rechtshängigkeit gezogen worden sind.

4. Zu den Voraussetzungen für die Feststellung von Annahmeverzug (hier verneint).

 

Normenkette

BGB §§ 31, 291, 293-295, 826

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 06.04.2020; Aktenzeichen 6 O 318/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg, Az. 6 O 318/19, abgeändert und die Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.158,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus 42.407,49 EUR von 16.11.2019 bis 23.03.2021 sowie aus noch 40.158,13 EUR seit 24.03.2021 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi SQ5 3.0 TDI Fahrzeugidentifikationsnummer ....

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das in Ziffer 1. genannte Urteil zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 16%, die Beklagte 84%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, ist das in Ziffer 1 genannte Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei mit Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwe...

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