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OLG Stuttgart Beschluss vom 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen über möglicherweise kursrelevante Umstände aus dem operativen Geschäftsbereich einer Beteiligungsgesellschaft.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sind mehrere börsennotierte Unternehmen von demselben Ereignis unmittelbar betroffen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF, und liegen die sonstigen Voraussetzungen der Ad-hoc-Pflicht bei ihnen vor, so haben alle diese Unternehmen gesonderte Ad-hoc-Meldungen zu veröffentlichen.

2. Eine Holdinggesellschaft kann von Vorgängen aus der Sphäre einer Beteiligungsgesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 WpHG Satz aF auch dann unmittelbar betroffen sein, wenn diese Vorgänge ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft betreffen. Die Frage, ob die Holdinggesellschaft von derartigen Vorgängen unmittelbar betroffen ist, ist anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. In diese wertende Betrachtung haben insbesondere Gesichtspunkte wie die Art der Unternehmensverbindung und die Bedeutung des jeweiligen Ereignisses für die Holding einzufließen.

3. Die Publizitätspflicht gemäß § 15 WpHG aF setzt voraus, dass der Vorstand des Emittenten entweder Kenntnis von einer Insiderinformation hat oder dass ihm diese infolge der Verletzung von Wissensorganisationspflichten nicht bekannt ist.

4. Nehmen Anleger einen Emittenten gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF auf Schadensersatz wegen der unterlassenen Veröffentlichung von Insiderinformationen in Anspruch, so haben die Anleger zu beweisen, dass der Emittent Kenntnis von den fraglichen Insiderinformationen hatte bzw. dass seine Nichtkenntnis auf der Verletzung von Wissensorganisationspflichten beruhte.

5. Die Haftung einer börsennotier...

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